Rechtsprechung
BayObLG, 08.05.1980 - BReg. 3 Z 37/80 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Auswahl; Pfleger; Aufgabenkreis; Personensorge; Vermögenssorge; Persönliche Anhörung; Gericht Pflicht; Geschäftsunfähig; Auswahlverfahren; Pfleger; Pflegebefohlene
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1981, 96
- BayObLGZ 1980, 138
- BayObLGZ 198O, 138
Wird zitiert von ... (2)
- BayObLG, 04.06.1985 - BReg. 1 Z 40/85
Beschwerdeberechtigung des Kreisjugendamts im Zusammenhang mit der …
Das Vormundschaftsgericht entscheidet hierüber und über die Grenzen der Aufklärungspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen (BayObLGZ 1979, 232/237; Keidel/Kuntze/Winkler § 12 FGG RdNr. 53 m.w.Nachw.), wobei jedoch gesetzliche Anhörungspflichten zu erfüllen sind (vgl. BayObLGZ 1980, 138/139 f.).Da der Wirkungskreis des Vormunds die Personensorge und die Vermögenssorge betrifft ( § 1793 BGB ), ist das Gericht bei der Auswahl des Vormunds verpflichtet, den Mündel, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, persönlich, also mündlich, zu hören, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, daß sich das Gericht von dem Mündel einen unmittelbaren Eindruck verschafft (§ 5 Ob Abs. 1, 4 FGG; BayObLGZ 1980, 138/140; BayObLG ZBlJugR 1983, 619/621; Senatsbeschluß vom 1.7.1983 - BReg. 1 Z 37/83 S. 11).
Diese gesetzliche Vorschrift hat verpflichtenden Charakter; von der Anhörung darf daher nur in den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen abgesehen werden (BayObLGZ 1980, 138/140 f.).
- OLG Hamm, 21.01.1993 - 15 W 139/92
Bestellung von Betreuern ; Änderungen durch das neue BtG; Anhängige Verfahren; …
Die sich gegen die Auswahl des Pflegers bzw. Betreuers richtende Beschwerde war nach dessen Bestellung, die durch Bekanntgabe des Beschlusses vom 11. November 1991 erfolgte ( § 16 Abs. 1 FGG ), nur mit dem Ziel seiner Entlassung zulässig, die bei einem Erfolg des Rechtsmittels die notwendige Folge aus der Änderung des Beschlusses über die Auswahl des Pflegers oder Betreuers gewesen wäre, ohne daß die Voraussetzungen seiner Entlassung nach den dafür geltenden speziellen Vorschriften vorliegen müßten (vgl. zur vergleichbaren Regelung bezüglich der Auswahl und Entlassung eines Pflegers BayObLGZ 1980, 138 und FamRZ 1988, 874 (875)).Er muß zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und, da auch die Entscheidung des Amtsgerichts auf demselben Verfahrensfehler beruhen kann, zu deren Aufhebung und zur Zurückverweisung an das Vormundschaftsgericht führen (vgl. BayObLGZ 1980, 138 (141) und 202 (208)).